SO CUSTOMZ

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SO CUSTOMZ
Inh. Schaho Khailany
Industriegebiet Scheid 9
56651 Niederzissen

Stand: 04/2026. Quelle: AGB SO CUSTOMZ.pdf.

§ 1 ALLGEMEINES

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftige Angebote, Lieferungen und Leistungen von SO CUSTOMZ, Inh. Schaho Khailany, Industriegebiet Scheid 9, 56651 Niederzissen. Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung wird durch gesonderten Vertrag vereinbart.

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden werden erst und ausschließlich durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND

(1) SO CUSTOMZ erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Basis der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung und des jeweiligen Einzelvertrages, der über die jeweilige Leistung geschlossen wird.

(2) SO CUSTOMZ ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und zu diesem Zweck von ihm beauftragte Subunternehmen zur Ausführung einzelner oder aller Leistungen in Anspruch zu nehmen. SO CUSTOMZ Bleibt auch in diesem Fall alleiniger Ansprechpartner und Vertragspartner des Kunden.

§ 3 PREISE / TERMINE

(1) Die angebotenen Preise richten sich grundsätzlich nach dem Modell, Zustand und Verschmutzungsgrad des zu folierenden und/oder zu pflegenden Fahrzeuges. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Preise auf Informationsschreiben und Werbehinweisen sind generell unverbindlich.

(2) Die bei Auftragserteilung angegebenen Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich etwaiger Verpackungs- und Frachtkosten. Preise für Folierungen können nur nach bei Beauftragung voraussichtlichem Aufwand kalkuliert werden. Eine Abweichung der tatsächlichen Kosten von den kalkulierten Kosten ist möglich. SO CUSTOMZ wird den Kunden im Falle einer Abweichung der Preise von den kalkulierten Kosten aufgrund unerwarteten Mehraufwandes unverzüglich nach Feststellung informieren.

(3) Sofern SO CUSTOMZ einen fest verbindlichen Preis vertraglich zusagt, ist SO CUSTOMZ an diesen Preis ab Übergabe des Auftragsformulars bis zum Ablauf von 7 Tagen an den Kunden gebunden.

(4) Die Angebote von SO CUSTOMZ haben nach Erstellungsdatum eine Gültigkeit von 30 Tagen.

(5) Die zwischen den Parteien vereinbarten Übergabetermine sind aufgrund der Einplanung von Arbeitszeiten und -material für beide Seiten verbindlich. Eine kostenfreie Stornierung eines Termins ist bis zu zwei Werktage vor Terminbeginn möglich. Im Falle einer Stornierung kürzer als zwei Werktage vor Terminbeginn sind 80% der im Auftragsformular aufgeführten Gesamtkosten zu entrichten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass SO CUSTOMZ kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Etwaige genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, es sei denn, diese werden schriftlich zwischen den Parteien als Fixtermine vereinbart. Sofern SO CUSTOMZ feststellen sollte, dass ein Liefer- oder Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann, wird SO CUSTOMZ den Kunden hierüber und über die Dauer der zu erwartenden Verzögerung informieren. Soweit SO CUSTOMZ die Lieferung oder Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, ist der Kunde verpflichtet, zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ohne Setzung einer Nachfrist ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 ZAHLUNGEN / RECHNUNGEN

(1) Die vereinbarten und angefallenen Vergütungen sind spätestens bei Abholung des Fahrzeuges vollständig und vorbehaltlos zu erbringen. Hinsichtlich der bei Abholung noch offenen Vergütung steht SO CUSTOMZ ein Zurückbehaltung- und Pfandrecht an den eingebrachten Gütern und Fahrzeugen zu.

(2) Bei Aufträgen mit Terminvergabe ist in der Regel eine Anzahlung zu entrichten. Diese wird individuell festgelegt. Der Restbetrag ist bei Fertigstellung fällig und bei Abholung/Rückgabe zu zahlen.

(3) Werden SO CUSTOMZ Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Kunden schließen lassen, so steht SO CUSTOMZ auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderungen zu verlangen. Im Einzelfall behält SO CUSTOMZ sich das Recht vor, Aufträge lediglich gegen Vorkasse anzunehmen und auszuführen.

(4) Beanstandungen gegen Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung gegenüber SO CUSTOMZ zu erheben. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

(5) Dem Kunden steht kein Zurückhaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Lieferungen und Leistungen von SO CUSTOMZ erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht das Eigentum an Vorbehaltsware erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind.

(2) Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder jeder anderen rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 6 GRUNDSÄTZLICHE HINWEISE ZUR FOLIERUNG

§ 6.1 VORBEREITUNGEN DURCH KUNDEN

(1) Der Kunde hat das Fahrzeug zum vereinbarten Termin, im nachfolgend beschriebenen Zustand, bei SO CUSTOMZ anzuliefern, damit eine Folierung nach Herstellerangaben erfolgreich durchgeführt werden kann.

  • Die zu verarbeitenden Flächen müssen von groben Verschmutzungen befreit, frisch gewaschen und entwachst sein.
  • Das Fahrzeug muss vollkommen trocken sein.
  • Es befinden sich keine Wertsachen im Fahrzeug. SO CUSTOMZ übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Wertsachen.
  • Das Fahrzeug sollte keine Lackversiegelung vorweisen.
  • Der Lack sollte frei von Kratzern, Dellen und Steinschlägen sein. Sofern das Fahrzeug nicht dem oben genannten Zustand entspricht oder eine Höhe über 2,60 Meter hat (Übergröße), kann eine Folierung nur gegen Mehrkosten erfolgen. Bei Mehraufwand zur Vorbereitung der vereinbarten Folierung wie z.B. Beseitigung von Verschmutzungen (Pflege/Aufbereitung), trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten.

(2) SO CUSTOMZ übernimmt keine Haftung für die Haltbarkeit und Verarbeitungsqualität von beschädigten und stark verwitterten Bauteilen.

(3) Eine Folierung ist nur auf lackierten bzw. glatten Oberflächen möglich.

(4) Eine rückstandsfreie Entfernung der Folie kann nur bei Lack in Werksqualität garantiert werden. Hierbei greift SO CUSTOMZ auf die Vorgaben des Folienherstellers zurück.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, SO CUSTOMZ rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges führen könnten.

§ 6.2 VERKLEBUNGEN

(1) Folierungen sind nicht mit Fahrzeuglack oder einer Lackierung vergleichbar, hierdurch bedingt kann es bei extremen Rundungen von Teilen zu Faltenbildungen kommen. Es ist daher nicht immer möglich, komplexe Bauformen, wie z.B. vordere Stoßfänger in einem Stück zu folieren. Aus diesem Grund wird unter Umständen mit Einlegern in nicht sichtbaren Bereichen / Schattenkanten gearbeitet. Derartige Bereiche stellen ausdrücklich keinen Sachmangel dar und berechtigen nicht eine Reklamation.

(2) Folien können sich durch Sonneneinwirkung / Umwelteinflüsse farblich verändern (Ausbleichung). Dies ist eine natürliche Verschleißerscheinung und stellt keinen Sachmangel dar. Ebenso sind Farbunterschiede bei Nachbesserungen / Neufolierungen möglich, welche nicht vermeidbar sind.

(3) Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbon Folie u.a.) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keinen Mangel dar.

(4) Trotz angemessener Räumlichkeiten und entsprechenden Vorarbeiten ist es nicht möglich, Staubeinschlüsse gänzlich auszuschließen. Diese werden bestmöglich vermieden, stellen jedoch keinen Reklamationsgrund dar.

(5) Nach Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden auftretende Luftbläschen werden bei einer Nachkontrolle aufgestochen. Diese stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(6) Schweißnähte oder zusammengesetzte Bauteile sind nicht dauerhaft folierbar. Die Folierung ist nur durch eine Öffnung möglich, welche keinen Reklamationsgrund darstellt, insbesondere bei weißen Fahrzeuglacken.

(7) Folierungen von Dächern insbesondere bei Transportern sind unter Umständen nicht in einem Stück durchführbar. Ebenso sind Ablösungen aufgrund von tiefen Sicken in engen Abständen möglich.

(8) Bei Farbverläufen, Schatten oder Transparenzen im Digitaldruck kann nicht gewährleistet werden, dass die Übergänge zwischen den Bauteilen zu 100% stimmen. Es kann zu Differenzen in den Farben kommen, welche dem Stand der Technik geschuldet sind und daher keine Mängel darstellen.

(9) SO CUSTOMZ prüft nicht, ob vom Kunden gestellte und bestellte Designs Rechte Dritter verletzen. Dies ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Eine Haftung von SO CUSTOMZ besteht insoweit nicht.

§ 6.3 FAHRZEUGFOLIERUNG

(1) SO CUSTOMZ verarbeitet nach Herstellervorgaben Folie auf das im Auftragsformular spezifizierte Fahrzeug. Wenn nicht anders vereinbart, werden Fahrzeuge in den Räumlichkeiten von SO CUSTOMZ foliert. Ist eine Folierung in externen Räumlichkeiten von Nöten, so hat der Kunde dafür zu Sorgen, dass diese Räumlichkeiten den Herstellervorgaben der Folienlieferanten entsprechen. SO CUSTOMZ foliert das spezifizierte Fahrzeug im Regelfall, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, optisch von außen bis zur Sichtkante.

(2) SO CUSTOMZ verarbeitet, reinigt und entfettet die zu verarbeitenden Flächen unmittelbar vor Montage der Folien. Eine Garantie für eine absolut staubfreie Verarbeitung kann jedoch nicht gegeben werden. Staub- und Lackeinschlüsse bis zu 3% der Fahrzeugfläche sind vom Kunden zu akzeptieren und stellen keinen Sachmangel dar.

(3) Eine Folierung der Türeinstiege ist nur unter erheblichen Mehrkosten möglich. Die erhöhten Kosten und Risiken auf nicht mehr werksgenaue Spaltmaße trägt der Kunde.

§ 6.4 SCHEIBENTÖNUNGEN

(1) Bei Scheibentönungen kann am Siebdruckrand der Scheibe ein heller Rand verbleiben und die Folie kann sich ggf. nicht richtig anlegen. Dieser Effekt stellt ausdrücklich keinen Sachmangel dar, sondern ist aus physikalischen Gründen unvermeidbar.

(2) Ein verbleibender nicht beklebter Rand an Dichtungen und Scheibenrändern im Umfang von bis zu 2 mm entspricht dem Stand der Technik und stellt ebenfalls keinen Sachmangel dar.

(3) Im Falle einer späteren Entfernung der Scheibentönung kann es vorkommen, dass sich einzelne Drähte der Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Der Kunde wird hierauf explizit hingewiesen. Eine Haftung für hierdurch entstehende Schäden kann nicht übernommen werden. Die Entscheidung, Scheiben mit Scheibenheizung zu tönen, obliegt allein dem Kunden.

(4) Scheibentönungen gehören zu den Nassverklebungen und benötigen eine Trocknungsphase von bis zu 3 Monaten (wetterabhängig). Wassertaschen, kleine Bläschen oder Schlieren können in dieser Zeit sichtbar sein und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(5) Nach einer Scheibentönung dürfen die getönten Fenster für mindestens 21 Tage nicht geöffnet / gereinigt werden. Ebenso darf die Heckscheibenheizung nicht in Betrieb genommen werden, es drohen elektr. Schäden der Heizung oder Steuergeräte. Eine Haftung für aus der Nichtbefolgung vorstehender Hinweise entstehender Schäden ist ausgeschlossen.

(6) Eine vollständig staubfreie Montage von Scheibentönungen ist nicht umsetzbar, daher stellen kleinere vereinzelte Einschlüsse keinen Sachmangel dar und sind hinzunehmen.

§ 6.5 STEINSCHLAGSCHUTZ / PPF / LACKSCHUTZ-FOLIERUNG

(1) Eine Steinschlagschutzbeschichtung erfolgt in der Regel im Wege einer Nassverklebung, da es sich um eine hoch transparente Folie handelt und bei einer Trockenverklebung Lufteinschlüsse nicht zu verhindern wären. Daher ist ein entsprechender Trocknungsprozess unumgänglich, was bedeutet, dass das Fahrzeug über mehrere Nächte temperiert in der Halle von SO CUSTOMZ verbleiben muss.

(2) Übergroße Fahrzeugteile, die über ein Maß von 152cm in Breite oder Länge überschreiten, müssen in einzelnen Teilen verklebt werden.

(3) Lackschutzfolie hat den vorrangigen Grund, den Lack zu schützen, daher kann es vorkommen, dass insbesondere bei komplexen Bauformen die Folie mehrteilig verklebt werden muss. Ebenso ist nicht immer möglich, durch enge Spaltmaße die Folie um Kanten zu legen, diese werden dann vor der Kante geschnitten. Vorstehendes Prozedere stellt keinen Sachmangel dar, sondern ist Stand der Technik und somit zu akzeptieren, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Absprachen getroffen wurden.

(4) Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher stellen kleinere vereinzelte Einschlüsse kein Reklamationsgrund dar.

§ 7 PFLEGE UND HALTBARKEITEN VON FOLIEN

(1) Folien benötigen generell eine gewisse Pflege. Pflegehinweise befinden sich stets in auf den Internetseiten der jeweiligen Folienhersteller. Mangelnde oder fehlerhafte Pflege führt zu Verlusten hinsichtlich der Haltbarkeit von Folien. Aus diesem Grund entfallen auch Gewährleistungsansprüche bei mangelnder, fehlender und/oder fehlerhafter Pflege.

(2) Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält eine Folie im Regelfall zwischen zwei und sechs Jahren. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann jedoch nicht übernommen werden, da diese erheblich von der Pflege durch den Kunden abhängig ist.

(3) Die von SO CUSTOMZ verwendeten Folien sind allesamt für den deutschen Markt sowie dessen Witterungseinflüsse optimiert und abgestimmt. Dennoch sind Folienschäden, die durch Extremwettersituationen (Sonne / Sturm / Hagel) auftreten können, möglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(4) Verunreinigungen durch Vogelkot oder Verklebungen durch Baumharze oder Blüten müssen vom Kunden umgehend und gründlich entfernt werden. Dies kann mit einem nassen handelsüblichen Microfasertuch nach kurzer Einweichzeit erfolgen. Verbleibt Vogelkot oder andere Verunreinigung auf den Folien, führt dies in der Regel zu Schäden. Derartige Schäden stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(5) Dem Kunden stehen für Mängel beim Einsatz von Fremdmaterialien, die der Kunde selbst beschafft ebenso wie für Mängel beim Einsatz von Folien, die für eine Anwendung von SO CUSTOMZ ausdrücklich nicht empfohlen werden (sog. „Chinafolien“ o.a. günstige Alternativprodukte) keine Gewährleistungsansprüche gegen SO CUSTOMZ zu. Von dem Einsatz solcher Folierungen rät SO CUSTOMZ stets ab.

(6) Verschleißbedingte Abnutzungen stellen keine Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar.

§ 8 FAHRZEUGPFLEGE/AUFBEREITUNG

(1) Der Auftraggeber hat das Fahrzeug rechtzeitig zum vereinbarten Termin bei SO CUSTOMZ anzuliefern. Es dürfen sich keine Wertsachen im Fahrzeug befinden. SO CUSTOMZ übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Wertsachen.

(2) SO CUSTOMZ übernimmt keine Gewährleistung auf die Haltbarkeit und Verarbeitungsqualität von beschädigten und stark verwitterten Bauteilen.

(3) Im Falle extremer Verschmutzungen wie z.B. Farbe, Tierhaare, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, können Mehrkosten geltend gemacht werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung festgestellt werden, so ist der Kunde unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Bei einem zuvor nicht erkennbaren Mehraufwand trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, SO CUSTOMZ rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges führen könnten.

§ 9 WECHSEL VON FAHRZEUGSCHEIBEN (AUTOGLAS) / KALIBRIERUNG VON FAHRASSISTENZSYSTEMEN (ADAS)

(1) Sämtliche Autoglasarbeiten werden grundsätzlich am stehenden Fahrzeug durchgeführt, unabhängig davon, ob diese stationär im Betrieb von SO CUSTOMZ oder im Rahmen eines mobilen Services erfolgen. Im Falle eines mobilen Einsatzes erfolgt ausschließlich der Austausch der Fahrzeugscheibe vor Ort. Die Kalibrierung von Fahrerassistenzsystemen (ADAS) wird aus technischen und infrastrukturellen Gründen ausschließlich in den Betriebsräumlichkeiten von SO CUSTOMZ durchgeführt, um eine ordnungsgemäße und störungsfreie Durchführung gemäß den technischen Anforderungen zu gewährleisten.

(2) Autoglasarbeiten erfolgen im Rahmen einer Kooperation mit dem Netzwerkpartner AGS Autoglas-Spezialist GmbH. Im Rahmen dieser Kooperation kann SO CUSTOMZ auch über Plattformen oder Internetseiten des Netzwerkpartners als regionaler Autoglas Spezialist aufgeführt werden. Im Zuge der Abwicklung von Versicherungsfällen können ergänzend die Geschäftsbedingungen als auch die organisatorischen Vorgaben dieses Netzwerkpartners Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere Prozesse der Versicherungsabwicklung, Schadensdokumentation sowie die Nutzung entsprechender Abrechnungs- und Verwaltungssysteme. Auf die Geltung entsprechender abweichender Bedingungen wird SO CUSTOMZ den Kunden vor Auftragsannahme aufmerksam machen.

(3) Der Kunde hat SO CUSTOMZ über ihm bekannte Besonderheiten des Fahrzeuges, vorhandene Vorschäden oder bereits durchgeführte Vorarbeiten zu informieren, die für die Durchführung der Scheibenreparatur relevant sein könnten. Für Schäden, Verzögerungen oder Mehrkosten, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden entstehen, übernimmt SO CUSTOMZ keine Haftung. Bei Fahrzeugen mit Vorschäden, Korrosion, älteren Verklebungen oder bereits zuvor ausgetauschten Scheiben kann es im Zuge der Demontage der defekten Scheibe zudem erforderlich sein, mit erhöhtem mechanischem oder chemischem Aufwand vorzugehen. In solchen Fällen können vorhandene Vorschäden oder altersbedingte Materialschwächen sichtbar werden oder sich erweitern. Für bereits vorhandene Beschädigungen oder altersbedingte Materialschwächen übernimmt SO CUSTOMZ keine Haftung.

(4) Für den Austausch einer Fahrzeugscheibe kann die Demontage angrenzender Bauteile (z.B. Scheibenwischerarme, Abdeckungen, Zierleisten oder Sensorhalterungen) erforderlich werden. SO CUSTOMZ haftet nicht für Beschädigungen an solchen Bauteilen, deren Material aufgrund von Alter, Verschleiß oder Vorschäden bereits beeinträchtigt ist.

(5) Lieferzeiten für Ersatzscheiben oder benötigte Bauteile können sich aufgrund von Lieferengpässen oder Herstellerverfügbarkeit ändern. Terminangaben gelten daher vorbehaltlich entsprechender Materialverfügbarkeit als unverbindlich.

(6) Nach dem Austausch einer Fahrzeugscheibe benötigt der verwendete Scheibenklebstoff eine gewisse Aushärtungszeit. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass innerhalb von 24 Stunden nach Scheibenwechsel

  • keine Waschstraße genutzt werden darf
  • das Fahrzeug möglichst keiner intensiven Fahrzeugwäsche ausgesetzt werden sollte
  • das Fahrzeug nach Möglichkeit nicht auf eine Hebebühne gefahren werden sollte
  • starke Karosseriebelastungen vermieden werden sollten. Für Schäden oder Undichtigkeiten, die durch eine Missachtung dieser Hinweise entstehen, übernimmt SO CUSTOMZ keine Haftung.

(7) Bei Fahrzeugen mit Fahrerassistenzsystemen (z. B. Kamerasystemen hinter der Windschutzscheibe) kann nach dem Austausch der Scheibe eine Kalibrierung dieser Systeme erforderlich sein. Bei bestimmten Fahrzeugmodellen können zusätzliche Diagnoseschritte, Fahrzyklen oder Herstellervorgaben zur vollständigen Funktionsprüfung von Fahrerassistenzsystemen erforderlich sein. SO CUSTOMZ führt die vorstehenden Arbeiten gemäß den technischen Herstellervorgaben durch, soweit dies möglich ist. Im Übrigen kann es erforderlich sein, vorhandene Bauteile wie Sensoren, Halterungen und Kamerasysteme umzubauen oder neu zu verkleben. Zur Funktionsprüfung von Fahrerassistenzsystemen kann eine kurze Probefahrt erforderlich sein. Für Funktionsstörungen an bereits vorgeschädigten oder verschlissenen Sensoren oder Halterungen wird keine Haftung übernommen.

(8) Erfolgt die Schadensabwicklung über den Versicherer des Kunden, tritt dieser seine Ansprüche gegenüber der Versicherung im erforderlichen Umfang an SO CUSTOMZ ab. Der Kunde ist darüber hinaus zur Entrichtung der vereinbarten Selbstbeteiligung an SO CUSTOMZ verpflichtet. Die Abrechnung mit dem Versicherer erfolgt jedoch lediglich im Interesse des Kunden und stellt keine Garantie für eine vollständige Kostenübernahme durch den Versicherer dar. Sollte der Versicherer Leistungen ganz oder teilweise kürzen oder ablehnen, bleibt der Kunde zur Begleichung des offenen Rechnungsbetrages dennoch verpflichtet. Der Kunde ist ferner verpflichtet, SO CUSTOMZ vor Beauftragung darüber zu informieren, sofern der Versicherungsvertrag des Kunden eine Werkstattbindung oder sonstige Einschränkungen hinsichtlich der Wahl des Reparaturbetriebs vorsieht. SO CUSTOMZ ist nicht verpflichtet, das Bestehen solcher Einschränkungen eigenständig zu prüfen. Unterlässt der Kunde entsprechende Hinweise und kommt es infolge dessen zu Kürzungen oder Ablehnungen der Kostenübernahme durch den Versicherer, ist der Kunde zur Zahlung der daraus entstehenden Differenzbeträge verpflichtet. Beauftragt der Kunde SO CUSTOMZ trotz bestehender Werkstattbindung oder anderer Einschränkungen z.B. hinsichtlich eines vom Versicherer vorgegebenen begrenzten Stundensatzes mit der Durchführung von Arbeiten, erfolgt dies auf ausdrücklichen Wunsch und auf Risiko des Kunden. Der Kunde trägt in diesem Fall sämtliche möglichen Folgen der Nichteinhaltung der Versicherungsbedingungen, insbesondere etwaige Kürzungen der Versicherungsleistung oder sonstige versicherungsvertragliche Konsequenzen wie z.B. Vertragsstrafen des Versicherers. Zur Abwicklung von Versicherungsfällen kann es erforderlich sein, fahrzeug- und schadensbezogene Daten (z. B. FIN, Kennzeichen, Fahrzeugdaten oder Versicherungsdaten) an Abrechnungssysteme oder Netzwerkpartner zu übermitteln. Dies erfolgt ausschließlich im Rahmen der Auftragsabwicklung und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.

(9) Erfolgt der Scheibenaustausch im Rahmen eines mobilen Services beim Kunden, wird die Arbeit am stehenden Fahrzeug durchgeführt. Der Kunde hat für entsprechende infrastrukturelle Bedingungen sowie für ausreichend Platz am Fahrzeug zum Zweck einer reibungslosen Leistungserbringung zu sorgen. Kann der Kunde den Anforderungen von SO CUSTOMZ nicht nachkommen, steht SO CUSTOMZ ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Kunde hat den mobilen Mehraufwand in Form von Anfahrtskosten stets zu tragen. SO CUSTOMZ behält sich vor, mobile Arbeiten aus sicherheits- oder qualitätsrelevanten Gründen (z. B. bei extremen Temperaturen, Niederschlag oder ungeeigneten Arbeitsbedingungen vor Ort) abzubrechen, zu verschieben und/oder gänzlich abzusagen. Die Kalibrierung von Fahrerassistenzsystemen wird ausschließlich in den Betriebsräumlichkeiten von SO CUSTOMZ durchgeführt. Bis zur Durchführung der Kalibrierung kann es zu Fehlermeldungen, eingeschränkten Funktionen oder deaktivierten Fahrerassistenzsystemen kommen. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und akzeptiert hiermit verbundene mögliche Einschränkungen sowie Funktionsbeeinträchtigungen bei Beauftragung eines mobilen Scheibenwechsels.

(10) Der Austausch einer Fahrzeugscheibe erfolgt grundsätzlich mit einem für das jeweilige Fahrzeug freigegebenen Ersatzglas eines geeigneten Herstellers (Original- oder Zubehörglas). Ein Anspruch auf die Verwendung eines bestimmten Herstellers besteht nur, sofern dies ausdrücklich schriftlich zwischen dem Kunden und SO CUSTOMZ vereinbart wurde.

(11) Stellt SO CUSTOMZ im Zuge der Demontage der defekten Scheibe Korrosion, Lackschäden oder sonstige Schäden im Scheibenrahmen fest, informiert SO CUSTOMZ unverzüglich den Kunden. Eine Instandsetzung des Scheibenrahmens ist jedoch nicht Bestandteil des Scheibenwechsels, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wird.

(12) Sollte nach dem Scheibenwechsel eine Undichtigkeit auftreten, ist der Kunde verpflichtet, SO CUSTOMZ unverzüglich hierüber zu informieren. SO CUSTOMZ stehen grundsätzlich die Möglichkeiten der Nachbesserung zu, sofern diese nicht für den Kunden unzumutbar ist.

(13) Für elektronische Fehlermeldungen oder Spannungsprobleme, die aufgrund eines bereits schwachen Batteriezustandes auftreten, übernimmt SO CUSTOMZ keine Haftung.

(14) SO CUSTOMZ kann dem Kunden kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder auf Nutzungsausfallentschädigung besteht ausdrücklich nicht.

(15) Nach Fertigstellung der Arbeiten ist das Fahrzeug zeitnah bei SO CUSTOMZ abzuholen. Bei nicht rechtzeitiger Abholung kann SO CUSTOMZ ab dem 7. Stand-Tag Standkosten in üblicher Höhe berechnen.

(16) Sollten im Rahmen der Auftragsdurchführung zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, die im ursprünglichen Angebot oder Auftrag nicht enthalten sind, können hierfür zusätzliche Kosten entstehen, die vom Kunden zu tragen sind. SO CUSTOMZ wird den Kunden vor Beginn solcher Zusatzarbeiten auf die Notwendigkeit und die damit verbundenen oder zu erwartenden Kosten hinweisen.

(17) Für Schäden am Fahrzeug haftet SO CUSTOMZ ausschließlich, wenn diese nachweislich durch SO CUSTOMZ oder deren Mitarbeiter im Rahmen der Durchführung der Arbeiten verursacht wurden. Eine Haftung für bereits vorhandene Vorschäden, altersbedingte Materialschwächen oder während der Demontage sichtbar werdende Schäden wird nicht übernommen.

(18) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Scheibenwechsels gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten sowie die ordnungsgemäße Montage und Dichtigkeit der eingesetzten Fahrzeugscheibe. Schäden an der Fahrzeugscheibe, die nach der Durchführung der Arbeiten durch äußere Einflüsse entstehen, insbesondere durch Steinschlag, mechanische Einwirkungen, Witterungseinflüsse, Vandalismus oder unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs, fallen nicht unter die Gewährleistung. Ein erneuter Scheibenschaden stellt keinen Gewährleistungsfall dar, sofern dieser nicht nachweislich auf eine fehlerhafte Montage oder Verarbeitung zurückzuführen ist.

§ 10 GEWÄHRLEISTUNG / REKLAMATIONEN

(1) Nach Fertigstellung aller Leistungen werden diese gemeinsam mit dem Kunden überprüft und abgenommen. Etwaige Reklamationen sind vom Kunden unverzüglich nach erbrachter Arbeit vor Ort bzw. bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach deren Feststellung geltend zu machen und schriftlich unter Beigabe von entsprechendem Bildmaterial anzuzeigen.

(2) Der Kunde hat etwaige Gewährleistungsansprüche wegen unzureichender Pflege unverzüglich vor Ort geltend zu machen. Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt mit Verlassen des Firmengeländes. Reklamationen, die sich auf eine Beschädigung am Fahrzeug durch SO CUSTOMZ beziehen könnten, müssen unverzüglich nach Übergabe des Fahrzeuges geltend gemacht werden.

(3) Des Weiteren übernimmt SO CUSTOMZ keine Gewährleistung für vom Kunden mitgebrachte Folien sowie für Folien minderer Qualität, welche auf Kundenwunsch verwendet werden. Zu diesen Folien gehören insbesondere solche, auf die der Hersteller keine Garantie gibt.

(4) Im Falle einer Folierung liegt eine berechtigte Reklamation nur dann vor, wenn die Folie sich trotz Einhaltung der Pflegehinweise ablöst und diese Ablösung auf eine fehlerhafte Verklebung zurückzuführen ist. Im Wege der Nachbesserung erfolgte Neuverklebung kann Farbunterschiede zu der ursprünglichen Verklebung aufweisen. Diese Farbunterschiede sind hinzunehmen und stellen keinen Mangel dar.

(5) Im Falle einer berechtigten Reklamation steht es SO CUSTOMZ frei, bis zu zwei Nachbesserungen durchzuführen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis anteilig zu mindern. Die Minderung bezieht sich stets auf den Anteil der fehlerhaft verarbeiteten Leistung im Verhältnis zur Gesamtleistung.

(6) Folienschäden durch mangelnde Pflege, fehlerhafte Reinigungen oder fehlender Versiegelungen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Kunde ist verpflichtet, die allgemeinen und besonderen Pflegehinweise der jeweiligen Folienhersteller zu beachten. Für eine Folierung auf nachlackiertem oder beschädigtem Lack kann generell keine Haftung übernommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ebenso keine Haftung für die Haftbarkeit des Untergrundes (Lack) übernommen wird, sondern lediglich für die Haftung der Folierung.

(7) Im Falle einer Folierung und berechtigter Reklamation ist der Kunde angehalten, den Termin zur Nachkontrolle wahrzunehmen. Nimmt der Kunde die Nachkontrolle nicht wahr, verfallen jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden, sofern der später auftretende Mangel im Rahmen einer Nachkontrolle feststellbar und zu beseitigen gewesen wäre.

(8) Ist der Kunde Kaufmann geltend für jegliche Gewährleistungsrechte die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall auf ein Jahr ab Übergabe beschränkt. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche, welche durch nicht abdingbare gesetzliche Regelungen einer längeren Verjährungsfrist unterliegen.

(9) Es gelten stets die Grundsätze der Schadensminderungspflicht, unabhängig davon, ob der Kunde Privatkunde oder gewerblicher Kunde ist.

(10) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung und Sachmängelhaftung.

§ 11 HAFTUNG

(1) SO CUSTOMZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und für solche Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Sache selbst eintreten, haftet SO CUSTOMZ nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

(2) SO CUSTOMZ haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden nur insoweit, als die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten beruhen, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung für solche Ansprüche ist auf den jeweils typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

(4) Für Lackschäden, die ihren Ursprung in schadhaften Lackstellen haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern etc., wird keine Haftung übernommen.

(5) Für entstehende oder sichtbar gewordene Schäden im Rahmen der Entfernung fremder Folien und Folien-Arbeiten sowie der anschließenden Neufolierung übernimmt SO CUSTOMZ keine Haftung.

(6) SO CUSTOMZ prüft nicht, ob vom Kunden gestellte und bestellte Designs Rechte Dritter verletzen. Dies zu prüfen, ist ausschließlich Sache des Kunden. Eine Haftung von SO CUSTOMZ besteht insoweit nicht.

(7) Bei stark verschmutzten Innenausstattungen kann es notwendig werden, leicht aggressive Chemikalien anzuwenden. Für hieraus resultierendes Verblassen von Farben und Stoffen/Polstern wird keine Haftung übernommen.

(8) Eine Haftung für alle Schäden an Fahrzeugen, die bereits vor Übergabe an SO CUSTOMZ vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) wird keine Haftung übernommen.

(9) Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektroabdichtung durchgeführt. Mit der Auftragserteilung zur Motor- und Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorenraum und seines Fahrzeugs. Bei Ausfällen von Elektrik nach durchgeführter Motorwäsche übernimmt SO CUSTOMZ keine Haftung.

(10) Auf vorhandene empfindliche Elektrobauteile (z.B. Alarmanlagen, Auto-Hi-Fi, etc.) ist durch den Kunden im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis übernimmt SO CUSTOMZ keine Haftung im Falle der Beschädigung solcher Bauteile.

(11) Für alle am Fahrzeug angebrachten Felgen, die über die Reifenkontur hinausragen, bzw. nicht ausreichend geschützt sind, wird keine Haftung übernommen.

(12) SO CUSTOMZ haftet schließlich nicht für Schäden an Fahrzeugteilen, die Bauart- und altersbedingt, trotz sachgerechter De- und Montage, entstehen, für Folgeschäden durch unsachgemäße oder fehlende Pflege und Pflegeprodukte, für Schäden aufgrund von Verschleiß durch überdurchschnittliche Beanspruchung, für Lackschäden nach Entfernung der Folie bei nachlackierten Fahrzeugteilen sowie für Schäden im Rahmen der Entfernung durch Dritter angebrachter Folien und Verklebungen.

§ 12 MESSUNG DER LACKSCHICHTDICKE

Sofern SO CUSTOMZ auf Wunsch des Kunden eine Lackmessung vornimmt, ersetzt diese kein Sachverständigengutachten, keine Beweissicherung und keine sachverständige Bewertung. Die Messwerte dienen ausschließlich der orientierenden Information zum Zeitpunkt der Messung. Eine rechtliche oder technische Verwertbarkeit (z. B. gegenüber Versicherungen, Gerichten oder Dritten) ist ausgeschlossen. Die Messung erfolgt ausschließlich als orientierende Serviceleistung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verwertbarkeit.

§ 13 STATIONÄRER PRODUKTVERKAUF

(1) Beim Verkauf von Produkten im stationären Betrieb können Lieferzeiten für bestellte Artikel von externen Lieferanten oder Herstellern abhängig sein. SO CUSTOMZ übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung von Lieferterminen durch Drittanbieter. Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs von SO CUSTOMZ liegen, berechtigen nicht zu Rücktritt- oder Schadensersatzansprüchen des Kunden, es sei denn, es wurde ein Liefertermin als Fixtermin schriftlich von SO CUSTOMZ zugesagt.

(2) Der Verkauf von Waren erfolgt ausschließlich im stationären Geschäftsbetrieb vor Ort. Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht, da kein Fernabsatzgeschäft im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.

§ 14 FAHRZEUGÜBERFÜHRUNG

Auf besonderen Wunsch bietet SO CUSTOMZ die Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) des Fahrzeuges als Dienstleistung an. Der Preis für die Überführung richtet sich nach der Entfernung und wird vor Auftragsannahme mit dem Kunden vereinbart. Die Abholung und Rückführung erfolgt in diesem Fall ausschließlich durch SO CUSTOMZ. Das Fahrzeug ist während der Überführung über die Betriebshaftpflichtversicherung von SO CUSTOMZ versichert. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Abholung und endet mit der Rückgabe.

§ 15 DATENSCHUTZ

(1) Personenbezogene Daten werden von SO CUSTOMZ ausschließlich zur Abwicklung der beauftragten Leistungen verwendet. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter gespeichert und verarbeitet.

(2) Personenbezogene Daten werden grundsätzlich nur erhoben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung der betreffenden Person. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.

(3) Zwecks Vermeidung von Straftaten, der Beweissicherung und zur Wahrnehmung des Hausrechts ist unser Innen- und Außengelände videoüberwacht. Die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung bildet der Art. 6 Abs. 1 lit.f) DSGVO.

(4) Soweit für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten im Übrigen eine Einwilligung der betroffenen Person zu Grunde liegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.

(5) Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus dann erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

(6) Jede von der Erhebung oder Speicherung personenbezogener Daten betroffene Person hat das Recht auf kostenfreie Auskunft über die bezüglich ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger, das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung von Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Recht auf Widerspruch, das Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen sowie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

§ 16 ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / SONSTIGES

(1) Erfüllungsort ist Niederzissen.

(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten, also Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ist Koblenz ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts.

(4) Der Kunde erteilt die Erlaubnis und erklärt sein Einverständnis, dass Fotos und Videos seines Fahrzeuges zu Werbezwecken von SO CUSTOMZ veröffentlicht werden dürfen. Kennzeichen und anderen Hinweise auf den Halter werden hierbei anonymisiert, abmontiert oder überdeckt.

(5) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden individuell für SO CUSTOMZ erstellt und rechtlich geprüft. Eine Übernahme, Vervielfältigung oder Verwendung, auch auszugsweise, durch Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

(6) Die auf den Internetseiten von SO CUSTOMZ veröffentlichten Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, Logos sowie sonstige Dateien und Darstellungen, sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von SO CUSTOMZ oder entsprechend lizenziert. Eine Verwendung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder sonstige Nutzung dieser Inhalte, ganz oder teilweise, ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SO CUSTOMZ nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Bildern, Texten oder sonstigen Inhalten der Internetseite für eigene geschäftliche oder private Zwecke. Die Darstellung der Inhalte auf den Internetseiten dient ausschließlich der allgemeinen Information über die angebotenen Leistungen von SO CUSTOMZ. Änderungen der dargestellten Inhalte, Leistungen oder Angebote bleiben vorbehalten.

Niederzissen, Stand: 04/2026